§1 Name und Sitz des Vereins
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Der Verein führt den Namen „Geraer Eisenbahnwelten e.V.“. Er ist im Vereinsregister bei dem Amtsgericht Gera unter der laufenden Nummer 281302 eingetragen.
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Sitz des Vereins ist Gera.
§2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck und Aufgaben
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Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, insbesondere solche der Heimatpflege und Heimatkunde. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Der Verein konzentriert sich bei seiner Arbeit auf die Erhaltung und Sanierung der historischen Eisenbahnbauten und Eisenbahntechnik, sowie auf die Darstellung der Eisenbahnhistorie. Dabei wird der Verein auf dem brachliegenden Bahngelände in Gera Hauptbahnhof arbeiten. Die Nachnutzung der Brachflächen soll gleichzeitig zu einer optimalen Aufwertung dieser Areale und damit der Stadt Gera beitragen.
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Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:
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Erforschung, Erhalt und Darstellung des Eisenbahnwesens und der Eisenbahntechnik in Geschichte, Gegenwart und Zukunft.
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Aktive Förderung der Jugend durch Angebote der Freizeitgestaltung und Fördern des Interesses am Eisenbahnwesen
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Erhalt der historischen Eisenbahninfrastruktur in Gera und Ostthüringen
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Mittel des Vereins dürfen nur für die der Satzung gemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
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Mitglieder können auf schriftlichen Antrag werden:
- natürliche Personen
- juristische Personen
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Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt:
Dieser kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Frist zum Quartalsende erfolgen.
- durch Ausschluss:
Der Ausschluss erfolgt, wenn das Mitglied den Zwecken und Zielen des Vereins in grober Weise zuwider handelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt, oder unter missbräuchlicher Verwendung des Vereinsnamens zu dessen materieller oder ideeller Schädigung beiträgt. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Betroffenen der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung angerufen werden.
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durch Tod einer natürlichen oder Liquidation einer juristischen Person.
- durch Austritt:
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Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle satzungsmäßigen Rechte, ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Vereinsvermögen unverzüglich und in ordnungsgemäßem Zustand dem Verein zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht besteht nicht.
§5 Beiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliedsversammlung
- der Vorstand.
§7 Die Mitgliederversammlung
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In jedem Geschäftsjahr findet einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
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Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts, des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Rechnungsprüfer
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Endgültige Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes
- Satzungsänderung
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Eine außerordentliche Mitliederversammlung ist einzuberufen:
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auf Beschluss des Vorstandes
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auf schriftlichen Antrag von 1/3 der Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung werden nur die Tagesordnungspunkte behandelt und entschieden, die Grund der Einberufung war.
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Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Anträge von Mitgliedern zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 1 Woche vor dem Zusammentritt des Vorstandes vorliegen.
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Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
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Zur Satzungsänderung ist eine Stimmenmehrheit von 3/4, und zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 der Erschienenen erforderlich. Eine Beschlussfähigkeit hierüber ist nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
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Geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn einer der Anwesenden dies verlangt.
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Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet und den Beitrag für das vergangene Geschäftsjahr entrichtet haben.
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Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§8 Der Vorstand
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Der Vorstand besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- zwei Besitzern
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Die Mitglieder des Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt worden sind.
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Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und – vorbehaltlich der Befugnisse der Mitgliederversammlung – über den Ausschluss von Mitgliedern.
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Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden geleitet.
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Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden – und bei dessen Verhinderung – vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt nach Bedarf oder wenn mindestens 2 seiner Mitglieder es beantragen.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt § 7 Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
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Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten – jeder für sich allein – den Verein gerichtlich und außerordentlich. Sie sind Vorstand i. S. d. § 26 BGB.
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Zur Unterstützung des Vorstandes können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschussmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
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Die Mitglieder des Vorstandes und deren Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene Barauslagen werden ihnen auf Antrag erstattet.
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Der Vorstand kann zur Erfüllung der Vereinsaufgaben und für die bürotechnische Leitung des Vereins einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist als Vertreter gemäß § 30 BGB zur Wahrnehmung der wirtschaftlichen und verwaltungsmäßigen Angelegenheiten, sowie zur Erfüllung der Vereinsaufgaben bevollmächtigt und berufen. Im Innenverhältnis arbeitet der Geschäftsführer auf Weisung des Vorstands. Er wird vom Vorsitzenden zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Die Bestellung eines Geschäftsführers entfällt, wenn der Vorsitzende die Leitung des Vereins an Stelle eines Hauptberufes wahrnimmt.
§9 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen, hat die gleiche Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren zu wählen, die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das restliche Vermögen des Vereins an die Stadt Gera, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde zu verwenden hat.
§10 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form auf der Mitgliederversammlung vom 11.September 2009 beschlossen und an das zuständige Vereinsregister gemeldet.